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Město Jaroměř

Bürgermeister

Josef HoráčekBürgermeister

Josef Horáček

Er wurde am 22. Januar 1974 in Jaroměř geboren, wo er bis heute lebt. Nach dem Besuch der Grundschule Na Ostrově in Jaroměř studierte er am Jan- Žižka-Militär-Gymnasium in Prag. Vor dem Antritt seines Grundwehrdienstes arbeitete er kurzzeitig bei einer Baufirma, wobei er unmittelbar nach Beendigung des Militärdienstes im Jahre 1993 eine Tätigkeit bei der Polizei der Tschechischen Republik aufnahm, wo er im Rahmen der Ausbildung an der Polizeifach-schule eine weitere Abiturprüfung ablegte. Bei der Polizei der Tschechischen Republik war er ab dem Jahre 1998 im II. Ressort des kriminalpolizeilichen und Ermittlungsdienstes der Direk-tion der Ostböhmischen Region (spätere Region Hradec Králové) tätig. Im Jahre 2008 beteiligte er sich erfolgreich an einer Ausschreibung für die Funktion des Direktors des Städtischen Kulturzentrums Jaroměř, die er ab dem 1.3.2008 bis zu seiner Wahl zum Bürger-meister der Stadt bekleidete. Er ist seit dem Jahre 1995 verheiratet und hat drei Kinder.
Sein größtes Hobby ist das Theater, dem er sich seit dem Jahre 2001im hiesigen Vrchlický-Theaterensemble widmet. Darüber hinaus widmet er sich gern dem Sport und dem Angeln. 
Mitglied der Stadtvertretung ist er seit dem Jahre 2012, Mitglied des Stadtrates war er ab dem Jahre 2014. Ab dem Jahre 2010 war er im Ausschuss für Ordnung und Sicherheit als stellver-tretender Vorsitzender und anschließend ab dem Jahre 2014 in der Funktion des Vorsitzenden tätig. In der Zeit von 2008–2014 war er Mitglied der Kulturkommission des Stadtrates. 

Rechte und Pflichten des Bürgermeisters der Stadt

Die Rechte und Pflichten des Bürgermeisters sind durch das Gesetz Nr. 128/2000 Slg. geregelt.

§ 103

Der Bürgermeister vertritt die Gemeinde nach außen.

Der Bürgermeister und der/die Vizebürgermeister werden in die Funktion durch die Gemeindevertretung aus den Reihen ihrer Mitglieder gewählt. Der Bürgermeister und der Vizebürgermeister müssen Staatsbürger der Tschechischen Republik sein. Für die Ausübung ihrer Funktion sind sie gegenüber der Gemeindevertretung rechenschaftspflichtig.

Der Bürgermeister ernennt mit Zustimmung des Direktors des Kreisamtes den Sekretär des Gemeindeamtes (bzw. beruft diesen ab) im Einklang mit einem gesonderten Gesetz32b) und legt dessen Gehalt gemäß gesonderten Vorschriften fest33); ohne Zustimmung des Direktors des Kreisamtes ist die Ernennung und Abberufung des Sekretärs des Gemeindeamtes ungültig.

Der Bürgermeister

  • ist für die fristgerechte Bestellung der Überprüfung der wirtschaftlichen Aktivitäten der Gemeinde für das zurückliegende Kalenderjahr verantwortlich (§ 33);
  • erfüllt die Aufgaben des Arbeitgebers gemäß gesonderten Vorschriften, schließt und beendet das Arbeitsverhältnis mit den Angestellten (Beschäftigten) der Gemeinde und legt für sie das Gehalt gemäß gesonderten Vorschriften33) fest, sofern in der Gemeinde kein Sekretär des Gemeindeamtes bestellt ist; der Leiter des Ressorts ernennt diese, beruft sie ab und legt ihr Gehalt fest, jedoch nur dann, wenn kein Gemeinderat konstituiert ist;
  •  kann er nach Verhandlung mit dem Direktor des Kreisamtes einer Kommission in bestimmten Fällen die Ausübung der übertragenen Zuständigkeit anvertrauen;
  • kann von der Polizei der Tschechischen Republik die Mitwirkung bei der Gewährleistung örtlicher Angelegenheiten der öffentlichen Ordnung verlangen;
  • ist für die Informiertheit der Öffentlichkeit bzgl. der Tätigkeit der Gemeinde verantwortlich34);
  • gewährleistet die Ausübung der übertragenen Zuständigkeit in Gemeinden, in denen kein Sekretär des Gemeindeamtes existiert;
  • entscheidet über die ihm durch den Gemeinderat anvertrauten Angelegenheiten der eigentlichen Kompetenz der Gemeinde;
  • erfüllt weitere Aufgaben, die durch dieses Gesetz und durch weitere Gesetze festgelegt sind;
  • erfüllt ähnliche Aufgaben wie das statutarische (geschäftsführende) Organ eines Arbeitgebers gemäß gesonderten rechtlichen Vorschriften gegenüber den freigestellten Mitgliedern der Vertretung und dem Sekretär des Gemeindeamtes.

 

Der Bürgermeister beruft die Sitzung der Gemeindevertretung ein und leitet diese in der Regel, unterzeichnet gemeinsam mit dem Überprüfer das Protokoll der Sitzung der Gemeindevertretung sowie das Protokoll der Tagung des Gemeinderates.

 

Wird der Bürgermeister von seiner Funktion abberufen oder hat er auf die Funktion verzichtet, und ist zugleich kein neuer Bürgermeister gewählt, wird seine Rechtsbefugnis bis zur Wahl des Bürgermeisters durch den Vizebürgermeister wahrgenommen, den der Gemeinderat zur Vertretung des Bürgermeisters bestimmt hat (§ 104 Abs. 1). Hat die Gemeindevertretung den Vizebürgermeister nicht zur Vertretung des Bürgermeisters bestimmt, oder wurde dieser Vizebürgermeister von der Funktion abberufen, oder hat er gemeinsam mit dem Bürgermeister auf seine Funktion verzichtet, beauftragt die Gemeindevertretung mit der Wahrnehmung der Rechtsbefugnisse des Bürgermeisters eines der Mitglieder der Gemeindevertretung.